AGB

 

Allgemeine Reisebedingungen für Cevennentouren (Gay-Aktivreisen)

1. ABSCHLUSS REISEVERTRAG

1. Gay-Aktivreisen ist ein Produkt der Firma Cevennentouren.
 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Cevennentouren (im nachfolgenden auch nur Reiseveranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.


2. Die Anmeldung muß schriftlich vorgenommen werden und kann per Post oder in elektronischer Form (E-Mail) verschickt werden. Der anmeldende Kunde haftet für Verpflichtungen von allen weiteren in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3. Ein Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Cevennentouren dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung mit dem Reisepreissicherungsschein übersenden.

 4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Cevennentouren vor, an das Cevennentouren für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Die Annahme kann der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, wie z. B. durch Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt, erklären.



2. BEZAHLUNG

1. Eine Anzahlung der Reise wird nach Erhalt der Anmeldungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines in Höhe von 20% der Gesamtreisekosten sofort fällig. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet.

2. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. Die Restzahlung muss unaufgefordert bei Cevennentouren eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift auf dem Konto bei Cevennentouren.

3. Bei kurzfristigen Anmeldungen kürzer als drei Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an Cevennentouren zu entrichten.

 4. Ist der Reisepreis trotz Fälligkeit und einer von Cevennentouren gesetzten Frist nicht gezahlt, so kann Cevennentouren das Durchführen der Reise ablehnen und den Kunden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4 belasten.


  

3. RÜCKTRITT/STORNO DURCH DEN KUNDEN

1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Cevennentouren vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

2. Für den Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen Cevennentouren unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen pauschale Entschädigungen zu. Hierfür sind folgende Sätze maßgeblich:

Bis 4 Monate vor Reisebeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro an.
Von 4 Monate bis 35. Tag vor Reisebeginn fallen 20%
Vom 34. bis 26. Tag vor Reisebeginn 30%
Vom 25. bis 18. Tag vor Reisebeginn 50%
Vom 17. bis 8. Tag vor Reisebeginn 70%
Ab dem 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 90% des Gesamtpreises an.


4. Dem Kunden ist es gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

 5. Cevennentouren behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend seiner entstandenen, dem Kunden gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegender Kosten in Rechnung zu stellen.



UMBUCHUNG DURCH DEN KUNDEN

(6) Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart (Umbuchung) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Umbuchungen vorgenommen so erhebt Cevennentouren bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 50,00 EURO je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.



ERSATZPERSON

(7) Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, besteht die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Kunde hat die Ersatzperson dem Reiseveranstalter zuvor mitzuteilen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht, ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber dem Reiseveranstalter für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.



6. VERSICHERUNG

Cevennentouren empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Auslandskrankenversicherung. Angebote für Reiseversicherungen erhalten Sie über Cevennentouren.



7. BUCHUNG EINES HALBEN DOPPELZIMMERS

Sofern im Einzelfall nichts anderes auf dem Anmeldeformular oder in der Reisebeschreibung vereinbart wird, gilt folgende Regelung:

1. Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers ca. sechs bis vier Wochen vor Reiseantritt kein Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter 50 % des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.

 2. Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.



8. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Cevennentouren kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

KÜNDIGUNG UND AUSSCHLUSS AUS VERHALTENSBEDINGTEN, PSYCHISCHEN ODER PHYSISCHEN GRÜNDEN

1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße die Sicherheit gefährdet, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist oder wenn er sich grob fahrlässig verhält indem er zB mangelhaft ausgerüstet ist, sich nicht an sicherheitsrelevante Verhaltensmaßregeln des Tourenleiters hält, Medikamente/Drogen zu sich nimmt, die körperliche und psychische Signale wie Erschöpfung, Durst, Kälte/Hitzempfinden, rationale Vorsicht und Selbsteinschätzung dämpfen/verzerren können oder dem Tourenleiter vor Beginn der Touren relevante körperliche Erkrankungen, Allergien etc verschweigt.

2. Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist der Tourenleiter berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.

3. Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

4. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5. Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.

AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN UNVERMEIDBARER, AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbaren, unvermeidbaren und aussergewöhnlichen Umständen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag vor Reiseantritt kündigen. Dem Kunden steht zudem das Recht zu, auch nach Reiseantritt zu kündigen. Unter unvermeidbaren und aussergewöhnlichen Umständen sind Kriegsausbruch, Terroranschläge, Epidemien, Unruhen und Naturkatastrophen zu verstehen.
 
Maßgeblich ist hier eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene offizielle Reisewarnung.

Wird der Vertrag durch den Kunden gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 
Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss Cevennentouren die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen.



9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

2. Fristsetzung vor Kündigung
 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.



10. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS UND HAFTUNGSGBEGRENZUNG

1.Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

2. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.

 3. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gegen den Reiseveranstalter sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sind, darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.



11. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

1. Cevennentouren informiert den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Hierbei wird vorausgesetzt dass der Kunde Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Andere Umstände können hierbei in der Person des Kunden nicht berücksichtigt werden, außer sie wurden Cevennentouren ausdrücklich mitgeteilt.

2. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und Bestimmungen selbst verantwortlich. Sämtliche Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.

 3. Über die Zoll- und Devisenvorschriften hat sich der Kunde selbst zu informieren.



12. PREISANPASSUNGEN UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN

 1. Cevennentouren behält sich vor, den mit dem Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-Steuer oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. 
Im Gegenzug verpflichtet sich Cevennentouren eine Preissenkung aus oben genannten Gründen unmittelbar an den Kunden weiterzugeben.

2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist jedoch nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Cevennentouren nicht vorhersehbar waren.

3. Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Cevennentouren den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Cevennentouren in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem eigenen Reiseangebot anzubieten.


13. DATENSCHUTZ

 Siehe 
http://www.gay-aktivreisen.de/datenschutz.html



15. ANWENDBARES RECHT, TEILUNWIRKSAMKEIT, GERICHTSTAND

1. Auf den Reisevertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

3. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen.

(Stand: 26.09.2023)

Cevennentouren
Inhaber Florian Knabl
Stuckstr. 2
81677 München
Tel: +49 (0) 89 5236230

f.knabl@gmx.de
 www.gay-aktivreisen.de




 

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